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„Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen,
hat auch das Recht, Steuern zu sparen.“
(Altkanzler Helmut Schmidt)
Möglichkeiten der Steuersenkung mit Bestands-Immobilien
AfA-Abschreibung für Altbauten: Erwerber von gebrauchten Immobilien, die nach 31. Dezember 1924 errichtet wurden können das Gebäude linear abschreiben: 50 Jahre lang können jeweils 2 Prozent der Anschaffungskosten (ohne Grundstück) von der Steuer abgesetzt werden.
Erwerber von gebrauchten Immobilien, die vor 1. Januar 1925 errichtet wurden können das Gebäude mit 2,5 Prozent (40 Jahre lang) steuerlich absetzen.
Abgeschrieben werden kann nur das Gebäude. Der anteilige Kaufpreis fürs Grundstück wird abgezogen, da ein Grundstück nutzt sich nicht ab.
AfA-Abschreibung für Neubauten:
Die bisherige degressive AfA, die Bauherren eine anfangs höhere Steuerersparnis ermöglichte, wurde für Neufälle zum 1. Januar 2006 abgeschafft. Für Neufälle ab 1. Januar 2006 kann jetzt nur noch die lineare AfA beansprucht werden (50 Jahre lang jeweils 2 Prozent). Für alte Fälle (nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind) gilt aber weiterhin die alte Regelung mit folgenden degressiven AfA-Sätzen: - im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren jeweils 4 Prozent, - in den darauf folgenden 8 Jahren jeweils 2,5 Prozent, - in den darauf folgenden 32 Jahren jeweils 1,25 Prozent. Abgeschrieben werden können nur die Kosten des Gebäudes, nicht der Kaufpreis für das Grundstück.
Lassen Sie sich dazu von unseren Spezialisten beraten um Ihre Einschätzung zu treffen.
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